Freitag, 21. Januar 2011

Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach Entnahmen


Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach Entnahmen
Leistet eine Kommanditgesellschaft (KG) über Jahre für ihre Komman- ditisten Steuerzahlungen an das Finanzamt, stellt ihnen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und übernimmt private Steuerberaterkosten, stellen diese Zahlungen nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Hamm Entnah- men dar, die das eingebrachte Kapital der Gesellschafter mindern oder gar aufbrauchen.
Dies führt im Falle der Insolvenz der Gesellschaft zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung. Der Insolvenzverwalter kann von den Gesellschaftern daher je nach Höhe der Entnahmen die geschuldete Kapitaleinlage nochmals ganz oder teilweise nachfordern.

Urteil des OLG Hamm
vom 07.07.2010  - 8 U 106/09


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